Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines

1. Unsere Warenlieferungen und sonstigen Leistungen erfolgen ausschließlich zu den nachfolgenden Bedingungen; entgegenstehende oder von unseren Veraufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Lieferungs- und Leistungsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung oder die Leistung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.

2. Unsere allgemeinen Lieferungs- und Leistungsbedingungen regeln die gesamten Rechtsbeziehungen der Vertragsschließenden und gelten auch für alle künftigen Geschäftsabschlüsse, selbst wenn sie nicht noch einmal besonders vereinbart werden.

§ 2 Angebot - Angebotsunterlagen

1. Unsere Angebote sind freibleibend. Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses nach unserer Wahl entweder innerhalb von 1 Woche durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen oder dadurch, daß dem Besteller innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zugesendet bzw die jeweilige Leistung ausgeführt wird. An ausdrücklich als "verbindlich" bezeichnete Angebote halten wir uns - unter Abänderung von Satz 1 - 30 Tage gebunden. Maßgebend ist dabei das auf dem Angebot ausgewiesene Datum.

2. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als "vertraulich" bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. 

§ 3 Preise

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt, gelten unsere Preise "ab Werk", ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.

2. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

3. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluß des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen, eintreten. Diese werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen. Vorstehende Regelung der Preisänderung gilt nur, wenn zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem und/oder tatsächlichem Lieferdatum bzw Leistungsdatum mehr als 3 Monate liegen. 

§ 4 Zahlungsbedingungen

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, sind die Rechnungen innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum rein netto zur Zahlung fällig, oder innerhalb von 14 Tagen mit Abzug von 2% Skonto. Alle anders lautenden Zahlungsbedingungen bedürfen besonderer schriftlicher Vereinbarung.

2. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen iHv 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank p.a. zu fordern. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Besteller ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, daß uns als Folge des Zahlungsverzugs kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

3. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten, entscheidungsreif oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§ 5 Lieferzeit bzw Leistungszeit - Teilleistungen

1. Der Beginn der von uns angegebenen Liefer- bzw Leistungszeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.

2. Bei Lieferung "ab Werk" gilt die Liefer- und Leistungszeit mit Anzeige der Versandbereitschaft als eingehalten.

3. Geraten wir in Lieferverzug, so haften wir nur, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht oder eine wesentliche Pflichtverletzung darstellt.

4. Setzt uns der Besteller, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung stehen dem Besteller nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder auf einer wesentlichen Pflichtverletzung beruht.

5. Die Haftung gem Abs. 3 und 4 wird jeweils auf den vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden begrenzt.

6. Die Haftungsbegrenzungen und -freizeichnungen gem Abs 3, 4 und 5 gelten nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde; gleiches gilt dann, wenn der Besteller wegen des von uns zu vertretenden Verzugs geltend machen kann, daß sein Interesse an der Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.

7. Die Einhaltung unserer Liefer- bzw Leistungsverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.

8. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstandenen Schaden einschl. etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Leistung in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

9. Wir sind berechtigt, in zumutbarem Umfang Teilleistungen zu erbringen. Etwaige entstehende Mehrkosten sind dabei von uns zu tragen.

§ 6 Gefahrenübergang - Versand

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung "ab Lager" bzw "ab Werk" vereinbart; Verladung und Versand erfolgen daher auf Gefahr und auf Rechnung des Bestellers. Kostentragungsregeln haben keinen Einfluß auf den Gefahrenübergang.

2. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, obliegt die Wahl eines evtl Transportmittels, des Versandweges und/oder der Verpackung uns. Für die Berechnung der Transportkosten ist die auf der geeichten Waage der Versandstation ermittelte Differenz zwischen Leer- und Vollverwiegung abzüglich des Tara für Verpackung maßgebend.

3. Sofern der Besteller es wünscht, werden wir eine vereinbarte Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller. Die Transportversicherung wird ausschließlich auf schriftliches Verlangen des Bestellers abgeschlossen.

4. Evtl. Beschädigungen bzw Verlust der Ware während des Transportes hat der Besteller unverzüglich dem Beförderungsunternehmen bzw uns, wenn wir die Ware selbst liefern, anzuzeigen. 

§ 7 Abweichungen

Abweichungen in Struktur, Form, Farbe, etc gegenüber dem Ausstellungstück bzw. Muster bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien liegen und handelsüblich sind.

§ 8 Mängelgewährleistung - Verjährung

1. Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, daß dieser seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

2. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, daß der Gegenstand nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde, es sei denn, das Verbringen entspricht dem bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gegenstands.

3. Sind wir zur Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, verweigern wir diese oder verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) oder eine ensprechende Herabsetzung des Preises (Minderung) zu verlangen.

4. Soweit sich nachstehend (Abs. 5 und Abs. 6) nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers - gleich aus welchen Rechtsgründen - ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.

5. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht oder wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt haben. Sie gilt ferner dann nicht, wenn der Besteller wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung geltend macht.

6. In den Fällen der Ziffer 5 ist die Haftung auf den vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden begrenzt; im übrigen ist sie gem. Abs. 4 ausgeschlossen.

7. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate ab Gefahrenübergang; Für evtl Ansprüche aus einem Werkvertrag gilt die Regelung des § 638 BGB bzw §§ 638, 651 BGB. Die jeweiligen Fristen sind Verjährungsfristen und gelten auch für alle sonstigen vertraglichen Ansprüche aus Kauf- bzw Werkverträgen. 

§ 9 Gesamthaftung

1. Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz als in § 8 Abs. 4 bis Abs. 6 vorgesehen, ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen.

2. Die Regelung gem. Abs 1 gilt nicht für Ansprüche gem. §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz. Sofern nicht die Haftungsbegrenzung gem. § 8 Abs. 6 bei Ansprüchen aus der Produzentenhaftung gem. § 823 BGB eingreift, ist unsere Haftung auf die Ersatzleistung der Versicherung begrenzt. Soweit diese nicht oder nicht vollständig eintritt, sind wir bis zur Höhe der Deckungssumme zur Haftung verpflichtet.

3. Die Regelung gem. Abs 1 gilt auch nicht bei anfänglichem Unvermögen oder zu vertretender Un-möglichkeit.

4. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. 

§ 10 Eigentumsvorbehaltssicherung

1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Sache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Sache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Sache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Sache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.

2. Der Besteller ist verpflichtet, die Sache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muß der Besteller dies auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

3. Bei Pfändungen oder sonstiger Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gem. § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

4. Der Besteller ist berechtigt, die Sache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschl. Umsatzsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Sache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder
Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, daß der Besteller uns die
abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt, und den Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.

5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Sache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Sache setzt sich an der umgebildeten Sache fort. Wird die Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Sache.

6. Wird die Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Sache zu den an deren vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, daß die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, daß der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

7. Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Sache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
    8. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf schriftliches Verlangen des Bestellers in-soweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns. 

§ 11 Versuchsteile, Formen, Werkzeuge

1. Hat der Käufer zur Auftragsdurchführung Teile beizustellen, so sind sie frei Produktionsstätte mit der vereinbarten, anderenfalls einer angemessenen Mehrmenge für etwaigen Ausschuss rechtzeitig, unentgeltlich und mangelfrei anzuliefern. Geschieht dies nicht, so gehen hierdurch verursachte Kosten und sonstige Golgen zu seinen Lasten.

2. Die Anfertigung von Versuchsteilen einschliesslich der Kosten für Formen und Werkzeuge geht zu Lasten des Käufers.

3. Eigentumsrechte an Formen, Werkzeugen und sonstigen Vorrichtungen, die zur Herstellung bestellter Teile erforderlich sind, richten sich nach den getroffenen Vereinbarungen. Werden derartige Vorrichtungen vor Erfüllung der vereinbarten Ausbringungsmenge unbrauchbar, so gehen die für den Ersatz erforderlichen Kosten zu unseren Lasten. Wir verpflichten uns, derartige Vorrichtungen mindestens zwei Jahren nach dem letzten Einsatz bereitzuhalten.

4. Für vom Käufer beigestellte Werkzeuge, Formen und sonstige Fertigungsvorrichtungen beschränkt sich die Haftung auf die Sorgfalt wie in eigener Sache. Kosten für Wartung und Pflege trägt der Käufer. Unsere Aufbewahrungspflicht erlischt – unabhängig von Eigentumsrechten des Käufers – spätestens zwei Jahre nach der letzten Fertigung aus der Form oder dem Werkzeug. 

§ 12 Gerichtsstand - anwendbares Recht

1. Soweit der Besteller Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar und mittelbar ergebenden Streitigkeiten; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Geschäftssitz zu verklagen.

2. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und uns gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß des UN-Kaufrechts.